Satzung

 

Satzung des Fördervereins der Jugendmusikschule Westlicher Hegau e. V.
 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Jugendmusikschule Westlicher Hegau e.V."

2. Sitz des Vereins ist in Hilzingen.

3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Singen einzutragen, nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

4. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist zu beantragen.

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die ideele und finanzielle Förderung der Jugendmusikschule Westlicher Hegau.

Der Satzungszweck wird insbedondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geforderten Zweck dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Originäre Aufgaben des Trägers werden dabei nicht übernommen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Generell können Vergütungen nur auf Grund einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung gezahlt werden.

5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 4 Mittelgewinnung

1. Der Verein erhebt zur Erreichung seiner Ziele einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2. Weitere Mittel sollen durch Spenden, Sammlungen oder sonstige Zuwendungen - auch Dritter - aufgebracht werden. Veranstaltungen dienen eventuell auch der Mittelgewinnung.


§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, Gebietskörperschaft, Anstalt des privaten und öffentlichen Rechts, sowie jeder Verein werden.

2. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Ist eine nicht natürliche Person Mitglied des Vereins, wird sie in der Mitgliederversammlung durch eine bevollmächtigte Person vertreten.

3. Personen, die sich durch besondere Leistungen um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern mit Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser ernannt werden.


§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er bestätigt schriftlich.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, mit monatlicher Frist zum Jahresende, oder durch Ausschluss seitens des Vorstandes.
Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Insbesondere, wenn ein Mitglied

· gegen den Zweck und die Interessen des Vereins handelt,
· trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt.

Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats - nach schriftlicher Zustellung der Mitteilung - Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

3. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, innerhalb dessen die Mitgliedschaft beendet wird.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 
· dem Vorsitzenden
· dem stellvertretenden Vorsitzenden
· dem Schriftführer
· dem Kassier
· bis zu vier Beisitzern 


Sie werden von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf zwei Jahre gewählt und sollen nach Möglichkeit Interessenvertreter aus allen betroffenen Einrichtungen sein. Der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, Die Beisitzer Nr. 1 und 3 sowie der Kassenprüfer 2 werden zunächst für 3 Jahre, danach ebenfalls immer für 2 Jahre gewählt. Die gewählten Mitglieder bleiben im Amt bis zu einer Neuwahl. Vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung ist mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zulässig. Der Vorstand erhält keine Vergütung; die Auslagen werden erstattet.

2. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins selbständig und in eigener Verantwortung gemäß dem Vereinszweck nach § 2 dieser Satzung. Er kann über Zuschüsse zur Durchführung von Maßnahmen selbständig bis zu einer Höhe von € 5.000,00 im Einzelfall beschließen, sofern die Mittel vorhanden sind.

3. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder kann den Verein alleine vertreten.

4. Vorstandssitzungen beruft der Vorsitzende oder mit dessen Einverständnis der Stellvertreter ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften der Sitzungen und den Geschäftsbericht.

6. Der Kassier führt die Mitgliederliste und die Kasse. Die Jahresbilanz ist spätestens bis zum 31. März des Folgejahres den jeweils von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern vorzulegen.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es fordert oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder, unter Angabe eines Grundes, einen schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden stellt. Die Einberufung hat in letzterem Falle spätestens zwei Wochen nach der Antragstellung zu erfolgen.

2. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder sind durch die jeweiligen Mitteilungsblätter der Mitgliedsgemeinden unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens fünf Werktage vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Über die Zulässigkeit später gestellter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Wahl und Entlastung des Vorstandes, ggf. dessen vorzeitige Abberufung;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes:
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen
d) Beschlussfassung über Anträge;
e) Entscheidung über den Widerspruch gegen einen vom Vorstand verfügten Mitgliederbeschluss;
f) Beschlussfassung über Ausgaben des Vereinsvermögens über € 5.000,00;
g) Neufestsetzung des Beitrages;
h) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll enthalten:
· die Zeit und den Ort der Versammlung;
· die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
· die Zahl der anwesenden Mitglieder;
· die Tagesordnung;
· die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung



§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss unter Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung der Einladung mitgeteilt werden. Zur Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.

2. Betreffen Satzungsänderungen die steuerbegünstigten Zwecke der §§ 51 ff. der Abgabenordnung, sind sie vor der Eintragung in das Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

3. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins - die auch bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorzunehmen ist - kann nur durch eine speziell hierfür einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Beschlussfassung ist nur möglich, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Fehlt diese Mindestzahl, muss eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden - frühestens drei, spätestens sechs Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung. Diese zweite Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. In beiden Fällen bedarf der Beschluss über Auflösung oder Aufhebung einer Dreiviertel-Mehrheit.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt ein nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibender Vermögenswert den Gemeinden Gailingen, Gottmadingen, Hilzingen und Rielasingen-Worblingen zu. Verteilungsmaßstab ist die jeweilige Schülerzahl der Jugendmusikschule Westlicher Hegau e.V.  Die Gemeinden dürfen den Vermögensrest nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung verwenden.


§ 11 Vereinsordnung

Ergänzende Regelungen, die dem Vereinszweck entsprechen und dem störungsfreien Miteinander dienen, sind in einer Vereinsordnung festzulegen.

Satzungshistorie:

Die Ursatzung wurde in der Gründerversammlung am 05.04.1995 errichtet.

§ 3 Abs. 4 der Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.11.1997 geändert.
§ 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 4f, § 10 Abs. 1 der Satzung wurden durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 30.01.2012 geändert.