Satzung der Jugendmusikschule Westlicher Hegau e.V.
§ 1 Name und Sitz
1 Die Jugendmusikschule Westlicher Hegau e.V. mit Sitz in Hilzingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck
1 Der Verein ist Träger der Jugendmusikschule "Westlicher Hegau“. Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Trägerschaft der "Jugendmusikschule Westlicher Hegau" und damait die Förderung musikalischer Jugend- und Laienbildung (musikalische Grundausbildung und Unterricht an Instrumenten).
2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht. Der Beitritt zum Verein wird mit der Anmeldung erklärt.
2 Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Die Mitgliedschaft besteht entweder als Einzelmitgliedschaft oder als Familienmitgliedschaft. Die Familienmitgliedschaft umfasst die Eltern und die minderjährigen Kinder einer Familie.
3 Die Anmeldung zur passiven Mitgliedschaft erfolgt schriftlich und ist bei der Geschäftsstelle oder beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4 Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Tod bei natürlichen Personen
c) Auflösung bei juristischen Personen
d) Ausschluss
5 Der Austritt eines passiven Mitgliedes ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
6 Die Familienmitgliedschaft endet automatisch mit der Abmeldung des letzten Familienmitgliedes vom Musikunterricht.
7 Ein Ausschluss ist nur durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung durch den Ausgeschlossenen bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.
8 Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
9 Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
Nach jeweils 2 Jahren wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Auf Vorschlag von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung ist jederzeit eine Neuwahl möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Nicht berührt davon sind die von den Gemeinden bestellten Vorstandsmitglieder.
§ 6 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Die Wahl des Vorstandes. Nicht berührt davon sind die durch die Gemeinden bestellten Vorstandsmitglieder
- Wahl der Ehrenmitglieder
- Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand und Kassenprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschluss von Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
3 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, spätestens 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einzuberufen. Weitere Sitzungen müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der Gemeinden und durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung, und soll den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Versammlung bekannt gemacht werden.
4 Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auch die Versammlung leitet.
5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist auf Antrag schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
6 Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
7 Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre.
8 Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden muss.
9 Die Kassenprüfer werden von den Gemeinden Gottmadingen, Gailingen, Hilzingen, Rielasingen-Worblingen und Büsingen in einem rollierenden System bestellt. Von der Prüfung befreit ist die Gemeinde, deren Bürgermeister 1. Vorsitzender des Vereins ist. Diese Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 7 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus 10 Personen (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, 7 Beisitzer), wobei als Ausdruck der Übernahme besonderer Verantwortung für den Betrieb der Jugendmusikschule Westlicher Hegau e.V. ein Bürgermeister oder ein anderes Mitglied des Gemeinderates als 1. oder 2. Vorsitzender und jeweils ein Beisitzer durch die Gemeinden Gailingen, Gottmadingen, Hilzingen, Rielasingen-Worblingen und Büsingen gestellt wird. Um die Anzahl von 7 Beisitzern zu gewährleisten, entsenden die Gemeinden, aus denen die Vorsitzenden gewählt werden, ein weiteres Mitglied. Ihr Amt endet mit Amtsniederlegung oder Bestellung neuer Vorstandsmitglieder.
2 Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der 1. oder der 2. Vorsitzende wird aus den Reihen der von den Gemeinden entsandten Mitgliedern des Vorstand gewählt.
3 Der musikalische und der kaufmännische Leiter der Musikschule kann an den Sitzungen des Vorstandes – ohne Stimmrecht – teilnehmen.
4 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Aufstellung von Vereins- und Geschäftsordnungen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.
5 Der Vorstand beschließt über die Anstellung und Entlassung der Angestellten des Vereins, einschließlich des pädagogischen und des kaufmännischen Leiters der Musikschule. Bei personellen Entscheidungen über Lehrkräfte ist der pädagogische Leiter der Musikschule zu hören. Bei Anstellung und Entlassung des pädagogischen Leiters ist der Beirat zu hören.
6 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden des Vorstandes.
7 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung gewähren, soweit diese Aufwandsentschädigung den tatsächlich entstandenen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt. Auslagen und Reisekosten werden ersetzt. Die Erstattung erfolgt nach den für Mitglieder des Verbandes deutscher Musikschulen üblichen Sätzen.
8 Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein, oder wenn es mindestens 3 Vorstandsmitglieder verlangen. Der Bedarfsfall ist auch gegeben, wenn der pädagogische oder der kaufmännische Leiter und ein Mitglied des Vorstandes zusammen die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Eine Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Vorstandsmitgliedern vor der Sitzung zugehen. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter leitet die Sitzung.
§ 8 Beirat
Der Beirat wird vom Vorstand berufen. Der pädagogische Leiter der Musikschule gehört dem Beirat kraft Amtes an. Die Mitglieder des Beirates macht der Vorstand namhaft. Der Beirat hat beratende Aufgaben. Er ist bei Grundsatzentscheidungen in pädagogischen Fragen zu hören. Die Zusammensetzung des Beirates wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Der Beirat tritt mindestens einmal pro Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinden Gailingen, Gottmadingen, Hilzingen, Rielasingen-Worblingen und Büsingen, und zwar im Verhältnis der auf sie entfallenden Schülerzahlen. Die Gemeinden dürfen es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung verwenden.
§ 10 Diese Satzung tritt mit Eintragung der Satzungsänderung in Kraft.
Hilzingen, den 14.11.2022
Franz Moser, 1. Vorsitzender
Holger Mayer, 2. Vorsitzender
Enrico Haunstein, Schriftführer
Satzungshistorie
Die Ursatzung wurde am 14.11.1980 errichtet.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.12.1983 wurde die Satzung in §§ 1-3, 5-7 und 10 geändert.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.03.1989 wurde die Satzung neugefasst.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.04.1991 wurde die Satzung in § 1 geändert.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.06.1993 wurde die Satzung in §§ 6, 7 und 9 geändert.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.03.2013 wurde die Satzung in §§ 4, 6 und 7 geändert.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.09.2021 wurde die Satzung in § 7 geändert.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.11.2022 wurde die Satzung in §§ 1-3, § 6 S.9 § 7 S.1 und § 9 geändert.