Schulordnung
Schulordnung der Jugendmusikschule Westlicher Hegau
§ 1 Allgemeines
1. Die JUGENDMUSIKSCHULE WESTLICHER HEGAU ist eine gemeinnützige Einrichtung und staatlich anerkannt.
2. Der Unterricht wird nach den Lehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. durchgeführt.
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben der JUGENDMUSIKSCHULE WESTLICHER HEGAU sind:
1. Möglichst viele Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen.
2. Ihren Schülern mittels eines fachlich soliden Unterrichts eine aktive Teilnahme am Laienmusizieren zu ermöglichen, wodurch insbesondere den musikalischen Institutionen ein musikalisch vorgebildeter Nachwuchs zugeführt wird.
3. Musikalisch besonders begabte Schüler auszulesen und gegebenenfalls auf eine musikalische Berufsausbildung vorzubereiten.
§ 3 Gliederung des Unterrichts
1. Elementarunterricht
a) MusiKäfer für Kinder im Alter von 18 Monaten bis 3 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen.
b) Rhythmisch Musikalische Früherziehung für Kinder im Alter von ca. 4 - 6 Jahren.
c) Grundkurs für Kinder und Jugendliche als theoretisch-praktische Grundausbildung mit Singen, Rhythmik, Gehörbildung, Notenlehre, Instrumente kennen lernen u.a.
d) Instrumentale Spielgruppen für Kinder im Alter ab ca. 6 Jahren.
2. Hauptfachunterricht (instrumental und vokal)
einzeln und in Gruppen
3. Instrumentales Zusammenspiel
im Rahmen von Chor, Orchester, Ensemble, Spielgruppen o.ä.
4. Theorie und Gehörbildung
ergänzend zum Instrumentalunterricht und zur allgemeinen Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen. Vorbereitungskurst für das Erlangen der Jungmusiker-Leistungsabzeichen in Bronze, Silber und Gold. Vorbereitungen auf Wettbewerbe und Aufnahmeprüfungen für Konservatorien und Hochschulen.
§ 4 Unterrichtsordnung
1. Zum Elementarunterricht wird nach Möglichkeit jedes Kind angenommen. Über die Aufnahme in die anderen Kurse entscheidet die Schulleitung.
2. In der Regel sollen die Schüler folgenden Ausbildungsgang durchlaufen:
· (Musikgarten)
· Rhythmisch musikalische Früherziehung
· Grundkurs bzw. Spielgruppen
· Instrumentalunterricht
Abweichungen sind je nach Alter und individueller Leistung der Schüler möglich.
3. Der Besuch des Elementarunterrichts, vor oder mit dem Beginn des Instrumentalunterrichts, ist verbindlich. Bei ausreichender Qualifikation ist eine Aufnahme des Instrumentalunterrichts vor dem Grundkurs oder ohne Grundkurs möglich; darüber entscheidet die Schulleitung.
4. Sofern keine abweichende Vereinbarung in Abstimmung mit der Schulleitung getroffen wurde bzw. keine Abmeldung gemäß § 6 dieser Schulordnung erfolgt ist, durchlaufen die Schüler den Ausbildungsgang nach § 4.2 ohne Ummeldung.
5. Die Schüler sind zu regelmäßigem und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet. Im Falle einer Verhinderung ist die Lehrkraft zu benachrichtigen. Bei rechtzeitiger Absage durch den Schüler (mindestens 24 Std. vor Unterrichtsbeginn) holt die Lehrkraft den Unterricht nach Möglichkeit nach. Bei Schulveranstaltungen der öffentlichen Schulen wie z.B. Landschulheimaufenthalte wird der Unterricht nach Möglichkeit vorgezogen bzw. nachgeholt. Bei Unterrichtsversäumnissen ist der Lehrkraft eine Entschuldigung vorzulegen. Bleibt der Schüler dem Unterricht zweimal hintereinander unentschuldigt fern, so kann dies bei Fehlen ausreichender Gründe zum Ausschluß aus der Musikschule führen. Muß der Unterricht aus Gründen, die von der JUGENDMUSIKSCHULE zu vertreten sind, ausfallen, so wird er nach Möglichkeit vor- bzw. nachgegeben. Hierzu können zusätzlich Unterrichtszeiten festgesetzt und Schüler ausnahmsweise auch zu Gruppen bzw. Klassen zusammengefaßt werden.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung können, je nach Schwere des Vorfalls, folgende Maßnahmen getroffen werden:
· Androhung des Ausschlusses aus der Jugendmusikschule durch die Schulleitung
· Ausschluss aus der Jugendmusikschule durch die Schulleitung.
6. Zum Erlernen eines Instrumentes ist das Mitmusizieren im Ensemble, Orchester, Band oder das Singen in einer Singschulabteilung wichtig. Dies ist Bestandteil der musikalischen Ausbildung und daher Pflicht. Vorspiele und die dazu erforderlichen Proben sind Bestandteile des Unterrichtsprogrammes der Jugendmusikschule. Entsprechend besteht eine Teilnahmepflicht.
7. Die Teilnahme am Grundkurs und Theorieunterricht wird bescheinigt, eine Bestätigung der Teilnahme am Instrumentalunterricht sowie Zeugnisse werden auf Wunsch ausgestellt.
8. Schüleradressen und Telefonnummern sind bei Änderung der Jugendmusikschule unverzüglich mitzuteilen.
9. Über Ausnahmen von dieser Ausbildungsordnung entscheidet die Schulleitung. In Zweifelsfällen wird der Beirat zur Vermittlung eingeschaltet.
10. Leistungen der Schüler
Die an die Schüler zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus den Lehrplänen. Bei mangelnder Begabung oder mangelndem Fleiß kann der künstlerische Leiter dem Schüler die Teilnahme am Unterricht versagen.
11. Lernmittel
Die erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Noten usw.) müssen in der Regel von den Schülern selbst beschafft werden. Die Lehrkräfte beraten dabei die Eltern und Schüler.
12. Leihinstrumente
Für Anfänger im Hauptfachunterricht stehen Leihinstrumente zur Verfügung, soweit diese nicht im Gebrauch sind. Es wird mit der Jugendmusikschule ein Leihinstrumentenvertrag abgeschlossen.
13. Aufsichtspflicht
Eine Aufsichtspflicht seitens der Jugendmusikschule besteht nur während des Unterrichts.
§ 5 Ausbildungsbeginn und Gebühren
1. Musikunterricht kann jeweils zum 01. Oktober oder zum 01. April eines Jahres aufgenommen werden, sofern eine ausreichende Zahl von Teilnehmern bzw. ein ein entsprechendes Lehrangebot vorhanden ist, ansonsten kann eine Warteliste aufgestellt werden.
2. Die Anmeldungen zum Unterricht erfolgen auf den Formularen der JUGENDMUSIKSCHULE WESTLICHER HEGAU und werden von der Schulleitung oder der Geschäftsstelle entgegengenommen.
4. Die zu entrichtenden Gebühren sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Schulordnung.
§ 6 Abmeldung vom Unterricht
1. Eine Abmeldung von allen Lehrveranstaltungen ist zum 31. März und zum 30. September eines Jahres möglich.
2. Die Abmeldung ist mindestens 6 Wochen vor dem Austrittstermin der Jugendmusikschule schriftlich mitzuteilen und ist an die Adresse der Geschäftsstelle zu richten.
d.h. Kündigung zum 30. September haben bis spätestens 15. August zu erfolgen,
Kündigung zum 31. März erfolgt bis spätestens 15. Februar zu erfolgen.
3. In besonders begründeten Fällen (z.B. Wegzug) kann eine Abmeldung auch zu einem anderen Termin erfolgen, jedoch nur zum Monatsende. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand.
4. Abmeldungen von Minderjährigen müssen vom Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
§ 7 Ausschluss vom Unterricht
1. Schüler, die gegen die Schulordnung oder die Unterrichtsdiziplin verstoßen, sowie Schüler, die den Anforderungen des Unterrichts nicht genügen, können vom Schulleiter im Einvernehmen mit der zuständigen Lehrkraft und dem Vorstand vom Unterricht ausgeschlossen werden. Der Ausschluß wird dem Erziehungsberechtigten mitgeteilt.
2. Gegen den Ausschluß kann der Schüler- bzw. Erziehungsberechtigte binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Leiter der Jugendmusikschule Beschwerde einlegen.
3. Ein Ausschluß vom Unterricht kann ebenfalls auf Beschluss des Vorstandes der Jugendmusikschule bei Nichtbezahlen der Unterrichtsgebühren erfolgen.
§ 8 Gesundheitsbestimmungen
1. Bei Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen ( insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.
§ 9 Fotoveröffentlichung
1.Die Jugendmusikschule Westlicher Hegau ist berechtigt, im Unterricht, bei internen Vorspielen und bei öffentlichen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden.
Eine Vergütungsverpflichtung gegenüber den Schülern besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Tonaufzeichnungen der Medien und die Veröffentlichung auf der Homepage der Jugendmusikschule.
Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, geben Sie uns dies zusammen mit Ihrer Anmeldung formlos, aber schriftlich zur Kenntnis.
§ 10 Elternvertretung
Die Eltern wählen im Rahmen der Mitgliederversammlung den Elternbeirat, der aus bis zu vier Personen bestehen soll. Dabei soll die regionale Ausdehnung des Geschäftsbereichs der Jugendmusikschule berücksichtigt werden. Der Elternbeirat hat eine vermittelnde Funktion zwischen Musikschülern/innen und Erziehungsberechtigten, den Musikschullehrern/innen und der Musikschulleitung. Er setzt sich in den Gemeinden für die finanzielle Unterstützung und Förderung von Musikschülern/innen ein. Durch tatkräftige Unterstützung trägt der Elternbeirat zum Gelingen der verschiedenen Veranstaltungen und Aufführungen bei.
Diese Schulordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 01.01.2021
Franz Moser Árpád Fodor
1. Vorsitzender Musikschulleiter